Häusliche Krankenpflege wird von den Krankenkassen getragen. Sie muss ärztlich verordnet werden und von den Kassen genehmigt sein. In welchem Umfang Sie Leistungen in Anspruch nehmen können, erfahren Sie bei Ihrer Krankenkasse.
Ärztlich verordnete Behandlungspflege
- Kompressionsstrümpfe an- und ausziehen
- Kompressionsverbände
- Medikamentengabe
- Verabreichung von Injektionen
- Blutdruck- & Blutzuckermessung
- Wund- und Dekubitusversorgung
- Katheterwechsel, Stomaversorgung (Anus Praeter, Tracheostoma)
- Parenterale Ernährung
- Injektionen, Infusionstherapie (z.B. PORT)
- Hilfe und Anleitung zur Selbstständigkeit und viele weitere medizinische Versorgungen
- Diabetikerversorgung (Neueinstellung, Anleitung, Kontrolle, Betreuung)
- Krankenhausvermeidungspflege (nur mit schriftlicher Genehmigung der Krankenkasse)
Jeder Krankenversicherte kann häusliche Krankenpflege kurzfristig in Anspruch nehmen, vorausgesetzt, die erkrankte Person wohnt alleine oder der Partner kann die Krankenpflege nicht ausführen. Das nennt sich Behandlungspflege, wenn nach einem Krankenhausaufenthalt oder einer ambulanten Operation der Patient zu Hause noch medizinische Versorgung und Hilfe benötigt. Ein Arzt muss die Behandlung der häuslichen Krankenpflege verordnen. Für eine verschriebene Krankenpflege ist die Einstufung nach Pflegegraden nicht notwendig.